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Dienstag, 29. Dezember 2015

In Sachen Rassendiskriminierung *** Erfolg vor Bundesgericht für Willy Schmidhauser



Erfolg vor Bundesgericht für Willy Schmidhauser, 
Präsident Schweizer Demokraten Thurgau, 
(SD-Thurgau), 
in Sachen Rassendiskriminierung

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich warf Wilhelm Schmidhauser vor, er habe in der Zeit vom 13. November 2009 bis zum 27. August 2011 durch Äusserungen in neun Texten, die mit einer Ausnahme auf der Internetseite der Schweizer Demokraten SD Thurgau publiziert wurden, sich einerseits der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB (Rassendiskriminierung) und andererseits der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 261 Abs. 1 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) schuldig gemacht. Wilhelm Schmidhauser hatte namens der Partei in den Internet-Texten www.sd-tg.ch Verse aus dem Koran zitiert und Kommentare seiner Partei dazu abgegeben.

Das Bezirksgericht Andelfingen sprach Wilhelm Schmidhauser mit Urteil vom 18. Juni 2014 in allen Anklagepunkten der Rassendiskriminierung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sprach es ihn dagegen frei.

Wilhelm Schmidhauser erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Wilhelm Schmidhauser in vier Anklagepunkten der Rassendiskriminierung schuldig. In fünf Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.

Wilhelm Schmidhauser erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er stellte die Anträge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- und eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen.


Das Bundesgericht hat nun Schmidhausers Bescherde gutgeheissen. Den Ausführungen in der Anklageschrift habe nicht entnommen warden können, welche einzelnen konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig erachtet. Die Staatsanwaltschaft hätte diese einzelnen Äusserungen in der Anklageschrift auflisten müssen.

Durch das von ihr gewählte Vorgehen habe es sich die Staatsanwaltschaft erspart, sich mit den einzelnen Äusserungen aus-einanderzusetzen, und mute sie dem Beschwerdeführer zu darzulegen, weshalb alle in der Anklageschrift wiedergegebenen Äusserungen nicht tatbestandsmässig seien. Eine Anklageschrift in dieser Dar-stellungsform erfülle die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzte also den Anklagegrundsatz. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, die Urteile aufgehoben und an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Die Vorinstanz müsse sich erneut mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen befassen. Willy Schmidhauser wurde eine Entschädigung von Fr. 3000.-- für das Verfahren vor Bundesgericht zugesprochen.

Aus dem Urteil ist nicht klar ersichtlich, ob Willy Schmidhauser damit endgültig freigesprochen worden ist oder nicht. Allerdings lässt der Wortlaut des Entscheides kaum eine andere Interpretation zu.
Willy Schmidhauser freut sich über diesen Erfolg für sich und seine Partei.
Urteil: 6B_710/2015

http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000neu.htm

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