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Donnerstag, 4. September 2014

Die neuen "Kampfbegriffe" *** Verhältnismässigkeit und Volksempfinden








Totalitäre Konzepte der politischen Klasse

Verhältnismässigkeit und Volksempfinden
Eine antidemokratische Bewegung hat das Parlament, den Bundesrat und das Bundesgericht erfasst. Mit einiger Raffinesse wird versucht, die direkte Demokratie einzustampfen. Völkerrecht, zwingendes Recht, Menschenrecht lauten die Kampfbegriffe der politischen Klasse gegen das Volk. Das neueste und grobschlächtigste  Würgewort heisst: Verhältnismässigkeit. Der Begriff klingt harmlos, aber das Konzept dahinter ist totalitär.
Auch wenn Anzeichen für eine Abkehr der politischen Elite von der Bejahung der direkten Demokratie seit längerem unübersehbar sind, so überraschen doch das Tempo und die Zielstrebigkeit, mit denen die Mitbestimmung des Volkes ausser Kraft gesetzt werden soll. Seit Volksbegehren wie die Minarettinitiative und Ausschaffungsinitiative angenommen worden sind, überlegt sich die Elite immer hörbarer, wie sie diese Entwicklung stoppen kann. Seit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative ist die dumpfe Feindschaft gegen die direkte Demokratie sogar richtiggehend salonfähig geworden.

Sprengung von Ölplattformen als Präjudiz
Nach angenommenen Volksinitiativen erklären die Verlierer inzwischen standardmässig, diese könnten nicht umgesetzt werden, da diese nicht verhältnismässig seien. Die Durchsetzungsinitiative wollen die Räte für teilweise ungültig erklären. Ein Antrag auf völlige Ungültigkeitserklärung unterlag in der Ständeratskommission gar nur mit 7 zu 6 Stimmen. Die Grünliberale Verena Diener konnte dazu ungestraft erklären, dass sie sich auf keinen in der Verfassung genannten Ungültigkeitsgrund abstützen könne. FDP-Frau Egerszegi und CVP-Mann Lombardi mimten immerhin die Staatsrechtler und argumentierten mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses sei ein zwingendes Grundrecht und die Durchsetzungsinitiative dürfe nicht dagegen verstossen.
Woher stammt dieser neue Begriff? Völkerrechtsprofessoren, vor kurzem noch so bedeutsam wie die Professoren der Tibetologie, der Diakoniewissenschaften oder der angewandten Hühnerkunde, bereiteten das Terrain vor. Zum Beispiel Jörg Künzli und Walter Kälin, zwei Berner Völkerrechtsprofessoren: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei zwingendes Völkerrecht. Zum Beweis führen sie den Iran an, der erfolglos gegen die USA wegen der Sprengung von Ölplattformen geklagt hatte. Weitere professorale Präjudizien sind das Kriegsführungsrecht oder das Recht bei der Festlegung der Staatsgrenzen und im Küstenmeer. Hier gelte das Verhältnismässigkeitsprinzip. Volksinitiativen, so die krude Schlussfolgerung der beiden Schriftgelehrten, welche unverhältnismässige Automatismen beinhalteten, seien daher ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.
Gefängnis wegen Mord unverhältnismässig?
Wie verhält es sich nun mit der Verhältnismässigkeit? Art. 5 Abs. 2 unserer Bundesverfassung lautet: „Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.“ Streng nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfte also eine Landesverweisung nicht immer verhängt werden. Solange die Verfassung einer einzelnen Norm aber nicht ausdrücklich Vorrang einräumt, ist grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit von Regelungen auszugehen. Es kann Weiters sein, dass ein neuer Verfassungstext die Prüfung der Verhältnismässigkeit selber vornimmt und zum Ausdruck bringt, dass das eine Grundrecht dem anderen vorgeht. Das tut die Durchsetzungsinitiative. Sie geht davon aus, dass eine Landesverweisung bei den im Deliktskatalog genannten Taten immer eine geeignete und eine notwendige Massnahme ist.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verabsolutieren ist also falsch. Nicht nur das; fast unsere ganze Rechtsordnung besteht aus Bestimmungen, die keine Abstufung kennen. Dafür gibt es unzählige Beispiele: Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Der Anteil von Zweitwohnungen ist auf 20 Prozent beschränkt. AHV und Krankenversicherung sind obligatorisch. Wer in einer 30er-Zone mit 70 km/h fährt, dem wird der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen. Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr geahndet. Eltern müssen ihren Kindern beistehen. Die Liste liesse sich beliebig fortsetzen.

Totalitäres Konzept
Die Verhältnismässigkeit ist also kein eigenes Grundrecht mit Verfassungsrang, wie z.B. die Pressefreiheit oder die Versammlungsfreiheit. Sie wird nur hergeleitet und als Werkzeug bei der Anwendung der „echten” Grundrechte genutzt. Wenn der Souverän nun eine Regelung beschliesst mit einem bestimmten Tatbestand und Rechtsfolge, dann kann dieser Eingriff nicht allein deshalb unwirksam werden, weil er keinerlei mildernde Umstände ermöglicht. Eine Ausnahme könnte nur gerechtfertigt sein, wenn das Gebot der Verhältnismässigkeit ganz offensichtlich missachtet worden ist.
Die Verhältnismässigkeit überall anwenden zu wollen, z.B. für die Ungültigkeit von Volksinitiativen ist also Unsinn. Mehr als nur Unsinn, gefährlich:  Verboten wäre nämlich inskünftig alles, was von der herrschenden Klasse nicht als „verhältnismässig“ erachtet wird. Ein solcher Rückgriff auf Generalklauseln ist autoritären Verfassungssystemen eigen. Die Generalklausel der Nazis hiess „gesundes Volksempfinden“. Eine gewisse Verwandtschaft zwischen der professoralen „Verhältnismässigkeit“ und dem nationalsozialistischen „gesundem Volksempfinden“ ist daher nicht allzu weit hergeholt.
Verhältnismässigkeit. Das Wort klingt harmlos, das Konzept dahinter aber ist totalitär.
 Hermann Lei, Frauenfeld



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René Sehringer - Journalist VDPJ - Rio de Janeiro
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